Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma ProLan Computer GmbH

 

1. Sachlicher Anwendungsbereich   

Nachstehende Bedingungen gelten für den Kauf von EDV-Anlagen und Geräten, für die Hard- und Software, für die Wartung während der Gewährleistungsfrist und für andere vereinbarte Leistungen.

 

2.   Vertragsabschluß

Sämtliche Lieferungen und (Kundendienst-) Leistungen werden ausschließlich auf
der Grundlage der nachstehenden Bedingungen ausgeführt, die auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen – insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen – ist eine ausdrückliche Zustimmung von der ProLan Computer GmbH erforderlich. Die Angestellten (Erfüllungsgehilfen) der ProLan Computer GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt schriftlich abgeschlossener Vereinbarungen hinausgehen.

Dies gilt nicht für nach dem Vertragsschluß getroffenen mündlichen Abreden. Die ProLan Computer GmbH behält sich vor, den Vertragsabschluß von einer Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, den in der Bundesrepublik Deutschland und der EU geltenden einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften zu entsprechen. Die Auswahl und die Zusammenstellung von Produkten der ProLan Computer GmbH erfolgt in der Verantwortung des Kunden, auch wenn die ProLan Computer GmbH den Kunden Produkt-informationen gegeben und Konfigurationsinformationen zur Verfügung gestellt hat.

Die Auftragsabwicklung erfolgte mit Hilfe von automatisierten Datenverarbeitungsanlagen.

 

3.  Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die in der (Auftrags-) Bestätigung genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unfrei zum Versendungsort. Zahlungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug fällig. Vergütungen für (Kunden-) Dienstleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt und Abnahme ohne Abzug fällig. Die ProLan Computer GmbH ist berechtigt, ohne weiteren Nachweis – im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug – Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Unternehmenssitz“. Der Kunde ist verpflichtet, die An- und Abfahrtkosten sowie die Fahrzeitkosten pro Techniker zu übernehmen.

Die ProLan Computer GmbH ist berechtigt, Kredit-informationen (Bank- und Wirtschaftsauskünfte, etc.) über seinen Kunden auch vor Vertragsschluß einzuholen. Werden der ProLan Computer GmbH Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wird insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein, so ist sie berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden.

Die ProLan Computer GmbH ist außerdem berechtigt – auch hinsichtlich bereits bestätigter Bestellungen – Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens des Kunden oder der überdurchschnittlichen Höhe der Bestellung im Verhältnis zum jeweils bisherigen Geschäftsumfang mit der ProLan Computer GmbH zu befürchten ist, daß der Kunde den Kaufpreis nicht entsprechend den mit der ProLan Computer GmbH getroffenen Vereinbarungen zahlen wird.

4.    Einarbeitung, Dokumentation und Nutzungsrecht

Der Kunde erhält nach Maßgabe unserer Bestimmungen ein Nutzungsrecht an dem im Programmschein aufgeführten Programm sowie den zur Benutzung notwendigen Unterlagen und Dokumentationen. Es handelt sich mit Ausnahme der Betriebssoftware um ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Das Recht des Kunden, die Hardware zu veräußern, bleibt davon unberührt. Die zur Benutzung notwendigen Unterlagen umfassen beim Verkauf von Neuprodukten eine Dokumentation in deutscher oder englischer Sprache.

Sollte der Hersteller diese nicht zur Verfügung stellen, weisen wir den Kunden vor Vertragsabschluß ausdrücklich darauf hin. In unseren Preisen ist eine kostenlose Einarbeitung und Installation in die von uns gelieferte Hard- und Software nicht enthalten. Diese Leistungen sind zusätzlich in Auftrag zu geben und werden von uns nach Aufwand berechnet oder von einer durch uns beauftragten Firma gegen Berechnung erbracht. Die Auswahl der Programme und die Beratung hinsichtlich der vom Kunden beabsichtigten Anwendungen sowie Einweisungen, Schulungen und sonstige technische Unterstützungen des Kunden sind nicht Vertragsgegenstand. Sie können Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein. Ohne eine solche Vereinbarung trägt der Kunde das alleinige Risiko für die Auswahl der Programme und deren Eignung für die beabsichtigten Anwendungen.

 

5.    Leistungs- und Funktionsumfang

Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Geräte und Programme bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluß gültigen Produktbeschreibungen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen in besonders gelagerten Fällen, wie z. B. über Kapazität, Zeitverhalten, Kompatibilität mit anderen Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell kundenspezifische Anpassungen der Programme oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.

 

6.    Liefer-/Leistungstermine und Fristen

Sämtliche Termine und Fristen für Lieferungen und (Kundendienst-)Leistungen von der ProLan Computer GmbH sind nur verbindlich, wenn sie vom Kunden und der ProLan Computer GmbH ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf Gründe zurückzuführen, die die ProLan Computer GmbH nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Frist entsprechend. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5 % maximal jedoch auf 5 % des betreffenden Rechnungswertes. Im übrigen gilt Ziffer 3. Unterlassene, nicht rechtzeitige oder unrichtige, nicht von der ProLan Computer GmbH zu vertretende Selbstbelieferung durch einen Lieferanten der ProLan Computer GmbH schließt Verzug aus. Die ProLan Computer GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in dem  Kunden zumutbarem Umfang jederzeit berechtigt; die Zahlungsfristen in Ziffer 3 gelten entsprechend. Sofern auf Wunsch des Kunden ein Lieferauftrag von der ProLan Computer GmbH storniert wird, kann die ProLan Computer GmbH ohne weiteren Nachweis 15 % des Listenpreises der ProLan Computer GmbH für das betreffende Produkt als Entschädigung vom Kunden verlangen. Der Kunde kann den Nachweis führen, daß der ProLan Computer GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Kunde wird zu den vereinbarten Kundendienstterminen freien Zugang zu den Geräten sowie ungehinderten Zugriff auf die zugehörigen Diagnose-Anwendungsprogramme, Dokumentationen etc. gewähren. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer von der ProLan Computer GmbH unvorhersehbarerer unverschuldeter Umstände wie Streik, Aussperrung, auch wenn sie bei Lieferanten von der ProLan Computer GmbH oder deren Unterlieferanten auftreten, berechtigen die ProLan Computer GmbH die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung von Leistungen durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt der Kunde die daraus der ProLan Computer GmbH entstandenen Kosten.

 

7.    Gefahrübergang

Die Gefahr (Sach- und Preisgefahr) geht in jedem Fall auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder an die sonst den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versandt auf Wunsch des Kunden verzögert oder ohne Verschulden von der ProLan Computer GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

8.    Eigentumsvorbehalt

Die ProLan Computer GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die ProLan Computer GmbH. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird die ProLan Computer GmbH Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den mit verwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von der ProLan Computer GmbH.

Der Kunde ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der ProLan Computer GmbH nachkommt, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – nur unter Eigentumsvorbehalt – berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von der ProLan Computer GmbH hinweisen und die ProLan Computer GmbH unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde tritt an die ProLan Computer GmbH schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung/Weitervermietung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung/Weitervermietung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Der Kunde ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ist die ProLan Computer GmbH jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen sowie die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die für den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben der ProLan Computer GmbH mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware der ProLan Computer GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Die ProLan Computer GmbH wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

9.         Gewährleistung

Die ProLan Computer GmbH verpflichtet sich, Mängel von Leistungen zu beheben sowie mangelhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder aber auszutauschen.

Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl von der ProLan Computer GmbH nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder aber durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers berichtigt, deren Beachtung bzw. Ausführung dem Kunden zumutbar sind.

Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Mängelbehebung kostenfrei vom Vertrag zurück zu treten oder Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung zu verlangen. Im übrigen gilt Ziffer 10.

Der Kunde gewährt der ProLan Computer GmbH die zur etwaigen Mängelbehebung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, besteht eine Verpflichtung zur Gewährleistung seitens der ProLan Computer GmbH nicht mehr.

Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, daß der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der ProLan Computer GmbH Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat, oder Produkte nicht den Herstellerrichtlinien oder den jeweils einschlägigen geltenden gesetzlichen Anforderungen und Richtlinien entsprechend installiert, konfiguriert, betrieben und gepflegt worden sind.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe der Ware.

Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

10.Schadenersatzansprüche

Die ProLan Computer GmbH haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie in den Fällen, in denen eine vom Verschulden unabhängige zwingende Haftung besteht, wie für Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Sachen. Die ProLan Computer GmbH haftet weiter für das Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an von der ProLan Computer GmbH gelieferten Produkten selbst entstanden sind, abzusichern. Die ProLan Computer GmbH haftet ferner für die schuldhafte, den Vertragszweck gefährdende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Kardinalpflichten. In diesem Fall ist der Schadenersatz auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt die ProLan Computer GmbH bei Vertragsschluß nach den der ProLan Computer GmbH damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte. Schadenersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung und aus Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es wird zwingend gehaftet, z. B. wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, z. B. Produktionsausfall, Produktionsminderung sowie entgangener Gewinn ist durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der Vergütung und der Schadenshöfe begrenzt. Eine weitergehende Haftung übernimmt die ProLan Computer GmbH nicht.

 

11.Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen ist der Geschäftssitz der Firma ProLan Computer GmbH. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist der Geschäftssitz der Firma ProLan Computer GmbH, sofern der Kunde Vollkaufmann ist, dies gilt auch für den Urkundenprozeß. Die Firma ProLan Computer GmbH ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen.

 

12.Anwendbares Recht

Auf diesen Vertrag finden ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluß der Geltung des UN-Kaufrechts.

 

13. Übertragbarkeit

Die beiderseitigen Rechte aus dem Vertrag dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.